Was in der Corona-Krise erlaubt ist.
Für alle „Nicht-Allwetter-Reifler“ steht der Wechsel an. Bei manchen vielleicht auch der TÜV? Oder ist bei Ihnen der Kundendienst fällig? Was aber ist in Zeiten von Corona überhaupt möglich und/oder erlaubt?
Was Werkstattbesuche anbelangt, gilt es zu unterscheiden:
In Bundesländern mit Kontaktsperre darf man sein Auto auch für Schönheitsreparaturen, wie beispielsweise am Lack, oder eben den Reifenwechsel in die Kfz-Werkstatt bringen. Wo eine sogenannte Ausgangsbeschränkung gilt, muss hingegen ein triftiger Grund für einen Werkstattbesuch vorliegen.
Fahrzeuguntersuchungen dagegen können und dürfen bundesweit nach wie vor gemacht werden. Denn: Die Hauptuntersuchung (HU) ist eine behördliche Verpflichtung zum Erhalt der Sicherheit im Straßenverkehr. Wer sie dennoch nicht fristgerecht erledigen lassen kann oder will, muss jedoch erstmal keine Strafe befürchten. Die Überziehungsfrist ist vorübergehend auf vier Monate verlängert worden.
In Sachen Autowäsche verhält es sich ähnlich wie mit den Werkstattbesuchen:
Waschstraßen und Waschanlagen haben zwar zumeist noch geöffnet und sollten in Bundesländern mit Kontaktverbot deshalb auch benutzt werden dürfen, in den Bundesländern mit Ausgangsbeschränkung stellt ein sauberes Fahrzeug hingegen keinen ausreichend triftigen Grund dar, um die Wohnung zu verlassen.