Auch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden kann eine Reparatur sinnvoll sein.
Die 130-Prozent-Regelung besagt, dass ein Unfallwagen, bei dem ein Totalschaden festgestellt wurde, auf Kosten der Versicherung des Unfallgegners instand gesetzt werden kann. Dies gilt aber nur dann, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht um einen Betrag von 30 Prozent übersteigen. Greift die 130-Prozent-Regel, können Sie, das Auto vollständig und fachgerecht reparieren zu lassen, soweit sie es anschließend noch mindestens sechs Monate weiter nutzen. Dabei ist es gleich, von wem Sie das Fahrzeug instand setzen lassen. Erfolgt die Reparatur jedoch in Eigenregie, sind Sie verpflichtet, das Auto anschließend begutachten zu lassen.
Warum würde jemand die 130-Prozent-Regelung geltend machen? Zum Beispiel, wenn es sich bei dem verunglückten Fahrzeug um ein Modell mit einem hohen ideellen Wert handelt. Dies kann unter anderem bei Oldtimern oder Auto-Exoten der Fall sein.